Satzung Kreislandfrauenverband Potsdam-Mittelmark e.V
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kreislandfrauenverband Potsdam-Mittelmark e.V.“.
Er hat seinen Sitz in 14806 Bad Belzig / OT Ragösen und ist beim Amtsgericht Brandenburg
eingetragen.
Der Kreislandfrauenverband Potsdam-Mittelmark e.V. ist Mitglied im „Brandenburger
Landfrauenverband e.V.“ und dieser ist Mitglied im „Deutschen Landfrauenverband e.V.“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1. Der Kreislandfrauenverband Potsdam-Mittelmark e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verband ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Frauen, Männern und Jugendlichen des
Landkreises Potsdam-Mittelmark, mit dem Ziel, die sozial-, bildungs- und
gesellschaftspolitischen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten, um die
Arbeits- und Lebensverhältnisse für die Bevölkerung zu verbessern.
3. Der Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- die Förderung von Kunst und Kultur;
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
- die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; des traditionellen Brauchtums
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur;
- die Förderung des Sports;
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger
und kirchlicher Zwecke.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Vorbereitung und Durchführung:
- von Aktionen und Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung (Freizeitgestaltung) älterer
Mitbürger im ländlichen Raum
- von Bildungs- und Informationsveranstaltungen in Kitas und Schulen, z.B. Basteln mit
Naturmaterialien, Projektarbeit
- von Veranstaltungen und Aktionen zur Pflege von Traditionen und Brauchtum,
- von kulturellen Veranstaltungen, Lesungen und Ausstellungen mit und von Landfrauen
- von Länderabenden, Infoveranstaltungen zu internationalen Themen, Hilfs- u.
Spendenaktionen
- von Aktionen, Maßnahmen und Bildungsveranstaltungen besonders in den Bereichen:
Gesellschafts- und Agrarpolitik, Rechts- und Sozialfragen, Kultur, Bildung und Erziehung,
Familienpolitik, Ernährung und Gesundheit, Hauswirtschaft und Verbraucherpolitik, Umweltund
Naturschutz, Landwirtschaft und ländliche Entwicklung.
- von sportlichen Aktivitäten, wie z.B. von Landfrauensportgruppen, Wander- oder
Fahrradtouren.
5. Er erfüllt seine Aufgaben im engen Zusammenwirken mit dem Brandenburger Landfrauenverband e.V., dem Kreisbauernverband Potsdam-Mittelmark e.V. und anderen gleich gelagerten Einrichtungen, Verbänden und Institutionen im In- und Ausland.
§ 3
Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person sowie Vereine und Gruppen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die gleichzeitige Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresbeitrages erworben.
3. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
4. Ein Fördermitglied unterstützt den Verband mit finanziellen Mitteln. Es besteht Stimmrecht, aber weder ein aktives (wählen) noch ein passives (zur Wahl stellen) Wahlrecht.
5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Beendigung der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes. An den Vorstand des Vereins ist eine schriftliche Austrittserklärung mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zu stellen.
6. Verstößt ein Mitglied grob gegen die Interessen und Ziele des Vereins, so kann es durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, besteht kein Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens. Die ausgeschiedenen Mitglieder bleiben bis zum Tag des Ausscheidens an die Satzung und an die Beschlüsse der Organe gebunden. Sie sind verpflichtet, noch bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.
8. Mitglieder, die sich besondere Verdienste in der Region und im Verband erworben haben, können auf Beschluss des Vorstandes mit einer einfachen Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 5
Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Wahrnehmung und Förderung ihrer Interessen nach Maßgabe der Satzung, insbesondere auf:
- Unterrichtung über alle für ihre Tätigkeit wichtigen Vorgänge überregionaler Art,
- Beratung und Unterstützung in Fragen von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere:
- die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten und auszuführen,
- die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu zahlen.
3. Das Stimmrecht haben in der Mitgliederversammlung nur ordentliche Mitglieder bzw. Delegierte der Ortsvereine und Ortsgruppen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
§ 6
Beiträge
Die Beiträge der Mitglieder werden erhoben, um die Aufgaben des Vereins durchführen zu können.
Die Höhe der Beträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
Die Mittel, die aus den Beiträgen resultieren, werden zur Realisierung der Aufgaben und des Zwecks des Vereins eingesetzt:
- zu vereinsfestigenden Maßnahmen
- zu kulturellen Zwecken.
Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung seinen Jahresbeitrag nicht, so kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§ 7
Gliederung
Der Kreislandfrauenverband Potsdam-Mittelmark e.V. umfasst Ortsgruppen, Ortsvereine und Einzelmitglieder des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
Der Ortsverein umfasst einen oder mehrere Orte.
§ 8
Organe
Organe des Kreislandfrauenverbandes Potsdam-Mittelmark e.V. sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Kreisvorstand
3. der geschäftsführende Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr durch die Kreisvorsitzende schriftlich einberufen. Die Bekanntgabe der Tagesordnung muss mit der Einladung 14 Tage vorher erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn
- der Kreisvorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält, oder
- ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Kreisvorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes,
- Entgegennahme des jährlichen Kassenberichtes,
- Genehmigung der Berichte und Entlastung des Vorstandes,
- Bestellung von Kassenprüfern,
- Wahl des Kreisvorstandes,
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes.
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen ist.
Die Mitgliederversammlung ist – ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder – beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Der Beschluss über eine Satzungsänderung erfordert eine dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Die Auflösung des Kreislandfrauenverbandes Potsdam-Mittelmark e.V. muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden und kann nur beschlossen werden, wenn über die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie erfordert eine dreiviertel Mehrheit der Anwesenden. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
§ 10
Vorstand
1. Der Kreisvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
2. Die gewählten Mitglieder bestimmen die Vorsitzende und die ein oder zwei Stellvertreterinnen.
3. Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin.
4. Der geschäftsführende Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus:
- der Kreisvorsitzenden
- bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- der Geschäftsführerin
5. Die Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Eine Stellvertreterin und die Geschäftsführerin vertreten den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des Gesetzes gemeinsam.
6. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung.
7. Scheidet die Vorsitzende vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt, so wird für den Rest der Wahlperiode eine neue Vorsitzende gewählt.
8. Die Wahl des Vorstandes regelt eine Wahlordnung. Die Amtszeit der gewählten Organe beträgt 3 Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu den Neuwahlen im Amt. Falls ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheidet, kann eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit bei der nächsten Mitgliederversammlung stattfinden.
9. Die Vorsitzende kann maximal für 3 aufeinander folgende Wahlperioden gewählt werden.
10. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter die Vorsitzende oder eine ihrer Vertreterinnen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Bei Beschlussunfähigkeit kann die Vorsitzende unter Wahrung einer angemessenen Frist eine weitere Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung schriftlich einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
11. Der Kreisvorstand ist für alle Aufgaben des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind, zuständig, insbesondere für:
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- die Umsetzung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse,
- die Planung von regionalen und überregionalen Bildungsmaßnahmen für die Mitglieder,
- die Weitergabe von Informationen für die Verbandsarbeit in den Ortsvereinen,
- die Erarbeitung des jährlichen Kassen- und Geschäftsberichtes.
12. Der Kreisvorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich, ab.
13. Die Vorsitzende ist berechtigt, bei Bedarf weitere Personen zu den Sitzungen einzuladen.
§ 11
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Kontrolle der Finanzen des Vereins durchzuführen. Hierzu ist ein Protokoll anzufertigen.
Die Kassenprüfer arbeiten ehrenamtlich.
§ 12
Haftung
Der Verband haftet nur mit seinem Vermögen.
Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Vermögen für Ansprüche gegen den Verband.
Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 13
Niederschriften
Über alle Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen.
Werden Beschlüsse gefasst, so sind diese von der Vorsitzenden oder ihrer Vertreterin zu unterzeichnen.
§ 14
Auslagenerstattung
Die Tätigkeit der stimmberechtigten Mitglieder in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Brandenburger Landfrauenverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschluss der Mitgliederversammlung: Cammer, den 20. November 2013